Sieht der Versicherungsvertrag auch einen Versicherungsschutz für den Fall vor, dass die Veranstaltung aufgrund eines behördlich angeordneten oder generellen Veranstaltungsverbots ausfällt, so kann Versicherungsschutz auch dann bestehen, wenn der Vertrag an anderer Stelle den Versicherungsschutz für Seuchen und Epedemien ausschließt.
LG Ansbach, Urteil vom 16.02.2021 — 3 O 925/20
“Effektenklausel” und “Prospekthaftungsklausel” von Rechtschutzversicherungen nicht wirksam
Die von vielen Versicherern in ihren Rechtsschutzversicherungsbedingungen verwendete sog. “Effektenklausel” und die…
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