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COVID ‑19 beschäftigt nun durchgängig die Gerichte

Mit Urteil vom 15.04.2021 – 8 Ca 7334/20 hat das Arbeits­ge­richt Köln die Kün­di­gung eines Arbeit­neh­mers (Dach­de­ckers) für unwirk­sam erklärt, der wegen einer behörd­lich ange­ord­ne­ten Qua­ran­tä­ne nicht zur Arbeit ange­tre­ten ist. Der Arbeit­ge­ber woll­te die Vor­la­ge des Qua­ran­tä­ne­be­scheids nicht abwar­ten. Diese Kün­di­gung erklär­te das Gericht für sit­ten­wid­rig. Es han­del­te sich dabei um einen Klein­be­trieb, in dem nor­ma­ler­wei­se Kün­di­gun­gen auch ohne beson­de­ren Kün­di­gungs­grund zuläs­sig gewe­sen wären.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf befand in einem Urteil vom 27.04.2021 – 3 Sa 646/20, dass das bewuss­te Anhus­ten eines Kol­le­gen aus nächs­ter Nähe ver­bun­den mit der Äuße­rung, er hoffe, dass die­ser Coro­na bekom­me, als erheb­li­che Ver­let­zung der Rück­sicht­nah­me­pflicht im Arbeits­ver­hält­nis grund­sätz­lich eine frist­lo­se Kün­di­gung recht­fer­ti­gen könne.[:]

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