Mit Urteil vom 15.04.2021 – 8 Ca 7334/20 hat das Arbeitsgericht Köln die Kündigung eines Arbeitnehmers (Dachdeckers) für unwirksam erklärt, der wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht zur Arbeit angetreten ist. Der Arbeitgeber wollte die Vorlage des Quarantänebescheids nicht abwarten. Diese Kündigung erklärte das Gericht für sittenwidrig. Es handelte sich dabei um einen Kleinbetrieb, in dem normalerweise Kündigungen auch ohne besonderen Kündigungsgrund zulässig gewesen wären.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf befand in einem Urteil vom 27.04.2021 – 3 Sa 646/20, dass das bewusste Anhusten eines Kollegen aus nächster Nähe verbunden mit der Äußerung, er hoffe, dass dieser Corona bekomme, als erhebliche Verletzung der Rücksichtnahmepflicht im Arbeitsverhältnis grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne.[:]