ArbeitWirtschaft

Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Das Bun­des­ka­bi­nett hat die Gel­tungs­dau­er der eigent­lich am 30.04.2021 aus­lau­fen­den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis 30.06.2021 ver­län­gert. Neu hin­zu­ge­kom­men ist mit der zwei­ten Ände­rungs­ver­ord­nung die Ver­pflich­tung der Arbeit­ge­ber, den Mit­ar­bei­tern Corona-Tests anzu­bie­ten und mit einer drit­ten Ände­rungs­ver­ord­nung, die am 24.04.2021 in Kraft getre­ten ist, diese Tests nun allen Mit­ar­bei­tern zwei­mal in der Woche anzu­bie­ten.

Arbeit­ge­ber müs­sen ihre betrieb­li­che Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung über­prü­fen, aktua­li­sie­ren und doku­men­tie­ren.

Betriebs­be­ding­te Per­so­nen­kon­tak­te sind mög­lichst zu redu­zie­ren. Betriebs­be­ding­te Zusam­men­künf­te wie z. B. Bespre­chun­gen und Kon­fe­ren­zen sind auf das abso­lut betriebs­not­wen­di­ge Maß zu beschrän­ken. Wenn mög­lich muss dies über elek­tro­ni­sche Medi­en gesche­hen.

Arbeit­ge­ber müs­sen ihren Mit­ar­bei­tern Homeoffice-Tätigkeit ermög­li­chen, wenn keine zwin­gen­den betriebs­be­ding­ten Grün­de ent­ge­gen­ste­hen. Arbeit­ge­ber müs­sen medi­zi­ni­sche Gesichts­mas­ken oder FFP2-Masken oder ver­gleich­ba­re Atem­schutz­mas­ken zur Ver­fü­gung stel­len, wenn die Anfor­de­run­gen an die Raum­be­le­gung nicht ein­ge­hal­ten wer­den kön­nen oder der Min­dest­ab­stand von 1,5 Meter nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann, oder bei aus­ge­führ­ten Tätig­kei­ten mit Gefähr­dung durch erhöh­ten Aero­sol­aus­stoß zu rech­nen ist. Die Beschäf­tig­ten müs­sen die vom Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung gestell­ten Mas­ken tra­gen. Außer­dem müs­sen Mit­ar­bei­tern, die sich nicht regel­mä­ßig im Home­of­fice befin­den, Corona-Tests zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, die die Arbeit­neh­mer aber nicht nut­zen müs­sen.

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