Das Bundeskabinett hat die Geltungsdauer der eigentlich am 30.04.2021 auslaufenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis 30.06.2021 verlängert. Neu hinzugekommen ist mit der zweiten Änderungsverordnung die Verpflichtung der Arbeitgeber, den Mitarbeitern Corona-Tests anzubieten und mit einer dritten Änderungsverordnung, die am 24.04.2021 in Kraft getreten ist, diese Tests nun allen Mitarbeitern zweimal in der Woche anzubieten.
Arbeitgeber müssen ihre betriebliche Gefährdungsbeurteilung überprüfen, aktualisieren und dokumentieren.
Betriebsbedingte Personenkontakte sind möglichst zu reduzieren. Betriebsbedingte Zusammenkünfte wie z. B. Besprechungen und Konferenzen sind auf das absolut betriebsnotwendige Maß zu beschränken. Wenn möglich muss dies über elektronische Medien geschehen.
Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern Homeoffice-Tätigkeit ermöglichen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Arbeitgeber müssen medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung stellen, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können oder der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, oder bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Die Beschäftigten müssen die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Masken tragen. Außerdem müssen Mitarbeitern, die sich nicht regelmäßig im Homeoffice befinden, Corona-Tests zur Verfügung gestellt werden, die die Arbeitnehmer aber nicht nutzen müssen.