WirtschaftKrise, Sanierung und InsolvenzKrise, Sanierung und InsolvenzWirtschaft

Vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für unwettergeschädigte Unternehmen

Für die durch Starkregen- und Hoch­was­ser­er­eig­nis­se im Juli 2021 betrof­fe­nen Unter­neh­men ist teil­wei­se eine erheb­li­ches Insol­venz­ri­si­ko ent­stan­den. Die Unwet­ter führ­ten bei vie­len Betrie­ben zu Schä­den und dadurch beding­te Betriebs­un­ter­bre­chun­gen. Folge ist in vie­len Fäl­len eine Über­schul­dung oder Zah­lungs­un­fä­hig­keit und damit der Ein­tritt einer Pflicht zur Stel­lung eines Insol­venz­an­trags, wenn kein Sanie­rungs­kon­zept vor­liegt. Ziel des von der Bun­des­re­gie­rung vor­ge­schla­ge­nen Geset­zes ist es, den geschä­dig­ten Unter­neh­men und ihren organ­schaft­li­chen Ver­tre­te­rin­nen und Ver­tre­tern Zeit zu geben, um die not­wen­di­gen Finanzierungs- oder Sanie­rungs­ver­hand­lun­gen zu füh­ren, wenn die Insolvenz durch mög­li­che öffent­li­che Hil­fen, Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen, Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen, Zins- und Til­gungs­mo­ra­to­ri­en oder auf ande­re Weise abge­wen­det wer­den kann. Hin­ter­grund ist dabei auch, dass die staat­li­chen Hil­fen meist nicht inner­halb der von der Insol­venz­ord­nung vor­ge­se­he­nen Antrags­fris­ten bewil­ligt oder gar aus­ge­zahlt wird. Um hier allen Betei­lig­ten mehr Zeit zu ver­schaf­fen, soll es zur Aus­set­zung der Antrags­pflicht kom­men. In den Genuss der Aus­set­zung soll aber nicht jedes betrof­fe­ne Unter­neh­men kom­men, son­dern es müs­sen ver­schie­de­ne Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein.

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