Am 17.06.2021 hatte das Arbeitsgericht Köln über eine fristlose Kündigung zu entscheiden, die nach erfolgter Abmahnung eines Arbeitnehmers wegen des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes erfolgt war. Der Arbeitgeber hatte allen Servicetechnikern wie auch dem Kläger die Anweisung erteilt, während der Arbeit bei Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Kläger/Arbeitnehmer übergab dem Arbeitgeber daraufhin ein ärztliches Attest, in dem es heißt, dass es für den Kläger „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nichtmedizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV‑2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen.“ Die Bescheinigung bezeichnete der Arbeitnehmer dabei als „Rotzlappenbefreiung“.
Das Gericht entschied mit Urteil unter dem Az. 12 Ca 450/21, dass die fristlose Kündigung rechtens gewesen sei: Der Kläger habe durch seine Weigerung, eine Maske zu tragen, wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Eine Rechtfertigung hierfür ergäbe sich auch nicht aus dem vorgelegten Attest. Dies deshalb, da das Attest keine konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes enthalte. Außerdem hatte das Gericht Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten medizinischen Einschränkungen, da der Kläger selbst die Maske als „Rotzlappen“ bezeichnet habe und schließlich habe er auch im Vorfeld der Kündigung eine betriebsärztliche Untersuchung abgelehnt.
Eine bemerkenswerte Entscheidung, wenn man bedenkt, welch hohe Hürden hierzulande fristlose Kündigungen haben.[:]
“Effektenklausel” und “Prospekthaftungsklausel” von Rechtschutzversicherungen nicht wirksam
Die von vielen Versicherern in ihren Rechtsschutzversicherungsbedingungen verwendete sog. “Effektenklausel” und die…
Mehr