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Fristlose Kündigung wegen Maskenverweigerung

Am 17.06.2021 hatte das Arbeits­ge­richt Köln über eine frist­lo­se Kün­di­gung zu ent­schei­den, die nach erfolg­ter Abmah­nung eines Arbeit­neh­mers wegen des Nicht­tra­gens eines Mund-Nasen-Schutzes erfolgt war. Der Arbeit­ge­ber hatte allen Ser­vice­tech­ni­kern wie auch dem Klä­ger die Anwei­sung erteilt, wäh­rend der Arbeit bei Kun­den eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tra­gen. Der Kläger/Arbeitnehmer über­gab dem Arbeit­ge­ber dar­auf­hin ein ärzt­li­ches Attest, in dem es heißt, dass es für den Klä­ger „aus medi­zi­ni­schen Grün­den unzu­mut­bar ist, eine nicht­me­di­zi­ni­sche All­tags­mas­ke oder eine ver­gleich­ba­re Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV‑2 Ein­däm­mungs­maß­nah­men­ver­ord­nung zu tra­gen.“ Die Beschei­ni­gung bezeich­ne­te der Arbeit­neh­mer dabei als „Rotz­lap­pen­be­frei­ung“.
Das Gericht ent­schied mit Urteil unter dem Az. 12 Ca 450/21, dass die frist­lo­se Kün­di­gung rech­tens gewe­sen sei: Der Klä­ger habe durch seine Wei­ge­rung, eine Maske zu tra­gen, wie­der­holt gegen seine arbeits­ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen ver­sto­ßen. Eine Recht­fer­ti­gung hier­für ergä­be sich auch nicht aus dem vor­ge­leg­ten Attest. Dies des­halb, da das Attest keine kon­kre­te Dia­gno­se eines Krank­heits­bil­des ent­hal­te. Außer­dem hatte das Gericht Zwei­fel an der Ernst­haf­tig­keit der behaup­te­ten medi­zi­ni­schen Ein­schrän­kun­gen, da der Klä­ger selbst die Maske als „Rotz­lap­pen“ bezeich­net habe und schließ­lich habe er auch im Vor­feld der Kün­di­gung eine betriebs­ärzt­li­che Unter­su­chung abge­lehnt.
Eine bemer­kens­wer­te Ent­schei­dung, wenn man bedenkt, welch hohe Hür­den hier­zu­lan­de frist­lo­se Kün­di­gun­gen haben.[:]

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