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Direktanspruch gegen Haftpflichtversicherer in der Insolvenzsituation

Will sich der Geschä­dig­te auf einen Direkt­an­spruch gegen den Haft­pflicht­ver­si­che­rer nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG beru­fen, so muss die Abwei­sung des Insol­venz­an­trags man­gels Masse ent­we­der bei Kla­ge­er­he­bung vor­lie­gen oder wäh­rend des Pro­zes­ses erfol­gen.
OLG Köln, Urteil vom 11.05.2021 – 9 U 145/20

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