Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte mit Urteil vom 16.02.2022 – 10 Sa 62/21 – über die Frage zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer, der während eines beantragten und genehmigten Urlaubes eine Quarantäne-Anordnung des Gesundheitsamtes wegen einer COVID 19 – Infektion erhält, den Urlaub wieder gutgeschrieben bekommt. Der Arbeitnehmer argumentierte dahingehend, dass eine Erholung, die ja nach der gesetzgeberischen Vorstellung des Bundesurlaubsgesetzes der Sinn des Urlaubs sei, während einer Quarantäne nicht eintreten könne. Er sah außerdem eine Analogie zu § 9 BUrlG als gegeben an, wonach bei Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubes diese Zeiten nicht als Urlaub gewertet werden können.
Das Gericht erteilte dem eine Absage: § 9 BUrlG sei eine ausdrückliche gesetzliche Sonderregelung, die wirklich nur im Falle einer Arbeitsunfähigkeit greifen könne. Außerdem sei der Arbeitgeber nicht für einen „Urlaubserfolg“ verantwortlich und schließlich könne man sich auch in der eigenen Wohnung erholen.
Spannend bleibt, ob das Bundesarbeitsgericht diese Ansicht teilen wird. das höchste deutsche Bundesgericht und der Europäische Gerichtshof waren allerdings in der Vergangenheit schon immer der Meinung, dass urlaubsschädliche Bedürfnisse, Verpflichtungen und Beeinträchtigungen der Erfüllung des Urlaubsanspruches nicht entgegenstünden.