Hat der Versicherungsvermittler Kenntnis darüber oder hätte zumindest erkennen müssen, dass der Versicherungsnehmer an Grasbahnwagenrennen teilnimmt, dann hat er ihn darüber bei der Vermittlung einer Unfallversicherung zu informieren, dass die Rennteilnahme nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.05.2022 – 7 U 168/16