Das BAG befasste sich mit der Frage, ob der Geschäftsführer einer GmbH gegenüber dem klagenden Arbeitnehmer wegen nicht geleisteter Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes persönlich zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Entscheidung des BAG: Keine Haftung
Das BAG verneinte eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für die unterbliebene Zahlung des Mindestlohns, da der Bußgeldtatbestand aus dem MiLoG kein Schutzgesetz der Arbeitnehmer im Verhältnis zu den Geschäftsführern der Gesellschaft im Sinne von § 823 Absatz 2 BGB darstellt.
Die GmbH haftet als Arbeitgeberin aufgrund der gesetzlichen Haftungsbeschränkung des § 13 Absatz 2 GmbHG ausschließlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung der Geschäftsführer gegenüber außenstehenden Dritten sieht das GmbHG nicht vor. Zwar kann dieses Haftungssystems durch den Gesetzgeber erweitert werden. Allerdings muss eine Schutznorm, um eine Haftung des Geschäftsführers nach § 823 Absatz 2 BGB begründen zu können, hinreichend deutlich erkennen lassen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch die Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich haften sollen.
Beim Bußgeldtatbestand aus dem MiLoG konnte das BAG einen solchen Willen des Gesetzgebers nicht erkennen.
Rechtliche Würdigung
Dieser Entscheidung ist zuzustimmen. Andernfalls könnten GmbH Geschäftsführer von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Gesellschaft selbst bei nur (leicht) fahrlässiger Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes auf Schadensersatz in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes in Anspruch genommen werden. Die weitere Konsequenz wäre, dass die Mitarbeiter im Hinblick auf die Zahlung des Mindestlohns über die GmbH als ihren Vertragsarbeitgeber hinaus mit den Geschäftsführern weitere Schuldner hätten.
Unbeantwortet blieb die Frage, ob Voraussetzung für die Verwirklichung des § 21 Absatz 1 Nr. 9 MiLoG die Zahlungsfähigkeit des Arbeitsgebers im Zeitpunkt der Fälligkeit des Mindestlohnanspruchs ist. Nach Auffassung des Gerichts spreche jedenfalls viel dafür (vgl. Rn. 18).
BAG, Urteil vom 30.03.2023 – 8 AZR 120/22