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Haftung des GmbH-Geschäftsführers für nicht gezahlten Mindestlohn

Das BAG befass­te sich mit der Frage, ob der Geschäfts­füh­rer einer GmbH gegen­über dem kla­gen­den Arbeit­neh­mer wegen nicht geleis­te­ter Ver­gü­tung in Höhe des gesetz­li­chen Min­dest­loh­nes per­sön­lich zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet ist.

Ent­schei­dung des BAG: Keine Haf­tung

Das BAG ver­nein­te eine per­sön­li­che Haf­tung des Geschäfts­füh­rers für die unter­blie­be­ne Zah­lung des Min­dest­lohns, da der Buß­geld­tat­be­stand aus dem MiLoG kein Schutz­ge­setz der Arbeit­neh­mer im Ver­hält­nis zu den Geschäfts­füh­rern der Gesell­schaft im Sinne von § 823 Absatz 2 BGB dar­stellt.

Die GmbH haf­tet als Arbeit­ge­be­rin auf­grund der gesetz­li­chen Haf­tungs­be­schrän­kung des § 13 Absatz 2 GmbHG aus­schließ­lich mit ihrem Gesell­schafts­ver­mö­gen. Eine per­sön­li­che Haf­tung der Geschäfts­füh­rer gegen­über außen­ste­hen­den Drit­ten sieht das GmbHG nicht vor. Zwar kann die­ses Haf­tungs­sys­tems durch den Gesetz­ge­ber erwei­tert wer­den. Aller­dings muss eine Schutz­norm, um eine Haf­tung des Geschäfts­füh­rers nach § 823 Absatz 2 BGB begrün­den zu kön­nen, hin­rei­chend deut­lich erken­nen las­sen, dass nach dem Wil­len des Gesetz­ge­bers auch die Geschäfts­füh­rer der Gesell­schaft per­sön­lich haf­ten sol­len.

Beim Buß­geld­tat­be­stand aus dem MiLoG konn­te das BAG einen sol­chen Wil­len des Gesetz­ge­bers nicht erken­nen.

Recht­li­che Wür­di­gung

Die­ser Ent­schei­dung ist zuzu­stim­men. Andern­falls könn­ten GmbH Geschäfts­füh­rer von den Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern der Gesell­schaft selbst bei nur (leicht) fahr­läs­si­ger Ver­wirk­li­chung des Buß­geld­tat­be­stan­des auf Scha­dens­er­satz in Höhe des gesetz­li­chen Min­dest­loh­nes in Anspruch genom­men wer­den. Die wei­te­re Kon­se­quenz wäre, dass die Mit­ar­bei­ter im Hin­blick auf die Zah­lung des Min­dest­lohns über die GmbH als ihren Ver­trags­ar­beit­ge­ber hin­aus mit den Geschäfts­füh­rern wei­te­re Schuld­ner hät­ten.

Unbe­ant­wor­tet blieb die Frage, ob Vor­aus­set­zung für die Ver­wirk­li­chung des § 21 Absatz 1 Nr. 9 MiLoG die Zah­lungs­fä­hig­keit des Arbeits­ge­bers im Zeit­punkt der Fäl­lig­keit des Min­dest­lohn­an­spruchs ist. Nach Auf­fas­sung des Gerichts spre­che jeden­falls viel dafür (vgl. Rn. 18).

BAG, Urteil vom 30.03.2023 – 8 AZR 120/22

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