§ 613a BGB schützt auch Organmitglieder im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, die auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses tätig sind und das Arbeitsverhältnis geht mit dem beim Betriebsveräußerer zuletzt innegehabten Inhalt der Beschäftigung auf den Betriebserwerber über.
BAG Urteil vom 20.07.2023 – 6 AZR 228/22