ArbeitArbeitsrechtGesellschaften und Ihre OrganeGesellschaftsrechtInsolvenzrechtKrise, Sanierung und Insolvenz

Geschäftsführer als Arbeitnehmer

§ 613a BGB schützt auch Organ­mit­glie­der im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG, die auf der Grund­la­ge eines Arbeits­ver­hält­nis­ses tätig sind und das Arbeits­ver­hält­nis geht mit dem beim Betriebs­ver­äu­ße­rer zuletzt inne­ge­hab­ten Inhalt der Beschäf­ti­gung auf den Betriebs­er­wer­ber über.

BAG Urteil vom 20.07.2023 – 6 AZR 228/22

Vorheriger Beitrag
Restrukturierungsplan mit gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen
Nächster Beitrag
Flexible Arbeitszeiten

Auch interessant