ArbeitWirtschaft

Flexible Arbeitszeiten

Arbeit­ge­ber schät­zen es beson­ders, wenn sie ihre Mit­ar­bei­ter zeit­lich fle­xi­bel ein­set­zen kön­nen. Dem trägt auch der Gesetz­ge­ber Rech­nung. Es gibt gem. § 12 Teilzeit- und Befris­tungs­ge­setz die Mög­lich­keit, Arbeit auf Abruf mit einem Arbeit­neh­mer zu ver­ein­ba­ren, wonach also die Arbeits­leis­tung ent­spre­chend dem Arbeits­an­fall auf Wei­sung des Arbeit­ge­bers erbracht wer­den kann. Doch ist bei der Ver­ein­ba­rung einer sol­chen Abruf­ar­beit äußers­te Vor­sicht gebo­ten:

Die Ver­ein­ba­rung muss eine bestimm­te Dauer der wöchent­li­chen und täg­li­chen Arbeits­zeit ent­hal­ten. Wenn die Dauer der wöchent­li­chen Arbeits­zeit nicht fest­ge­legt ist, gilt eine Arbeits­zeit von 20 Stun­den als ver­ein­bart. Wenn die Dauer der täg­li­chen Arbeits­zeit nicht fest­ge­legt ist, hat der Arbeit­ge­ber die Arbeits­leis­tung jeweils für min­des­tens 3 auf­ein­an­der­fol­gen­de Stun­den in Anspruch zu neh­men. Wenn dar­über hin­aus für die Dauer der wöchent­li­chen Arbeits­zeit eine Mindest- oder Höchst­ar­beits­zeit ver­ein­bart wird, darf der Arbeit­ge­ber nur bis zu 25 % der wöchent­li­chen Arbeits­zeit zusätz­lich abru­fen bzw. nur bis zu 20 % der wöchent­li­chen Arbeits­zeit weni­ger abru­fen. Üblich und emp­feh­lens­wert ist es daher, bei der Arbeit auf Abruf soge­nann­te Zeit­kor­ri­do­re zu ver­ein­ba­ren, inner­halb derer der Abruf erfolgt.

Dem­entspre­chend wurde vom Bun­des­ar­beits­ge­richt mit Urteil vom 18.10.2023 – 5 AZR 22/23 ein Arbeit­ge­ber zur Bezah­lung wöchent­li­cher 20 Stun­den ver­ur­teilt, obwohl der Arbeit­neh­mer weni­ger gear­bei­tet hatte, ent­spre­chend der gesetz­li­chen Rege­lung. Eine abwei­chen­de Aus­le­gung der ver­ein­bar­ten Arbeits­zeit komme nur in abso­lu­ten Aus­nah­me­fäl­len in Betracht – der Arbeit­ge­ber müss­te also dar­le­gen und bewei­sen, wieso die Arbeits­zeit aus­nahms­wei­se gerin­ger sein soll­te.

Die Inan­spruch­nah­me die­ses Fle­xi­bi­li­sie­rungs­in­stru­ments kann daher zu unan­ge­neh­men Fol­ge­kos­ten füh­ren, wenn man diese gesetz­li­chen Bestim­mun­gen bei der ent­spre­chen­den Ver­ein­ba­rung außer Acht lässt.

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