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Kein Recht der Insolvenzmasse am Rückkaufswerts einer Direktversicherung

Trotz Kün­di­gung kann ein Insol­venz­ver­wal­ter nicht den Rück­kaufs­wert einer Direkt­ver­si­che­rung ein­zie­hen, wenn die Direkt­ver­si­che­rung nach Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses auf den Schuld­ner über­ge­gan­gen ist. § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG steht einer Ein­zie­hung ent­ge­gen.

Hat der Ver­si­che­rer auf­grund einer Kün­di­gung des Ver­si­che­rungs­ver­trags durch den Schuld­ner vor Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens eine Aus­zah­lung des Rück­kaufs­wer­tes an die Ehe­frau des Schuld­ners vor­ge­nom­men, so erfolgt die berei­che­rungs­recht­li­che Abwick­lung zwi­schen Ver­si­che­rer und Ehe­frau und nicht zwi­schen Insol­venz­ver­wal­ter und Ehe­frau.

OLG Saar­brü­cken, Urteil vom 10.04.20245 U 73/23

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