Wettbewerb und geistiges Eigentum

Facebook — Fanseiten

Öffent­li­che Ein­rich­tun­gen und Fir­men in Schleswig-Holstein dür­fen nicht daran gehin­dert wer­den, Facebook-Fanseiten zu betrei­ben. Betrei­ber einer Fan-Seite beim Sozia­len Netz­werk Face­book hät­ten kei­nen Ein­fluss dar­auf, was mit den Daten von Besu­chern gesche­he; die Ver­ar­bei­tung hier­für nehme allein Face­book wahr. Die Daten­schutz­auf­sichts­be­hör­de dürfe die Betrei­ber daher nicht ver­pflich­ten, ihre Sei­ten zu löschen. Das OVG sah das Vor­ge­hen der Daten­schutz­be­hör­de auch schon des­halb als rechts­wid­rig an, weil vor einer Unter­sa­gungs­ver­fü­gung durch einen daten­schutz­recht­li­chen Ver­ant­wort­li­chen stets ein abge­stuf­tes Ver­fah­ren statt­fin­den müsse. So müsse zunächst ange­ord­net wer­den, die Daten­ver­ar­beit­zung umzu­ge­stal­ten, bevor man den Betrei­ber zur Abschal­tung zwin­ge. Aus­nah­men hier­von seien zwar denk­bar, ein sol­cher Fall liege aber hier nicht vor. Wegen der “Grund­satz­be­deu­tung” des Fal­les wurde die Revi­si­on zum Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig zuge­las­sen.

Ober­wal­tungs­ge­richt Schles­wig, Urteil vom 04.09.2014 ‑4 LB 20/13

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