Beschließt der Gesellschafter zur Bewältigung der Krise eine Kapitalerhöhung, meldet diese aber nicht zum Handelsregister an, so kann er diese Kapitalerhöhung in der Insolvenz der Gesellschaft nicht mehr per Gesellschafterbeschluss aufheben.
LG Landau in der Pfalz, Urteil vom 31.01.2013 — 4 0 184/12