Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Beschluss vom 02.03.2016 entschieden, dass die Wortmarke “Independent Biker” gelöscht wird. Die Marke sei nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schutzunfähig. Die Begrifflichkeit “Independent Biker” werde als Hinweis auf Motorradfahrer angesehen, die nicht einem Motorradclub angehören, verstanden. Eine Unterscheidungskraft komme den Waren und Dienstleistungen der Markeninhaber aufgrund der Bezeichnung im Vergleich zu anderen Unternehmen nicht zu.
Deutsche Patent- und Markenamt, Beschluss vom 02.03.2016
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