Der BGH hatte in einem aktuellen Fall über die Zulässigkeit von E‑Mails zu entscheiden, die ein Unternehmen automatisiert über eine Weiterempfehlungsfunktion ( “Tell-a-friend”) an Dritte versendet. Gibt ein Dritter bei dieser Weiterempfehlungsfunktion seine eigene E‑Mail-Adresse und eine weitere E‑Mail-Adresse ein, wird von der Internetseite des Unternehmens an die weitere von dem Dritten benannte E‑Mail-Adresse eine automatisch generierte E‑Mail versandt, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist. Bei dem Empfänger der E‑Mail geht der Hinweis auf die Internetseite des Unternehmens als von diesem versandt ein. Weiteren Inhalt hat eine Empfehlungs-E-Mail nicht. Nach Rechtsauffassung des BGH ist dieser Vorgang nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Für die Einordnung als Werbung komme es nicht darauf an, dass das Versenden der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf dem Willen eines Dritten beruht. Entscheidend sei vielmehr allein das Ziel, welches das Unternehmen mit dem Zurverfügungstellen der Empfehlungsfunktion erreichen wolle. Da eine solche Funktion erfahrungsgemäß den Zweck habe, Dritte auf die Beklagte und die von ihr angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen, enthielten die auf diese Weise versandten Empfehlungs-E-Mails Werbung. Geschehe dies ohne Einwilligung des Adressaten, stelle dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, der einen Unterlassungsanspruch nach den §§ 823, 1004 BGB begründet. Verantwortlich dafür ist die Vorschrift des § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG. Hiernach stellt (von Ausnahmen des § 7 Abs. 3 UWG) abgesehen jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung dar. Diese gesetzgeberische Wertung ist bei der Beurteilung der Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuchs ebenfalls heranzuziehen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden Wegen des unzumutbar belästigenden Charakters derartiger Werbung gegenüber dem Empfänger ist die Übersendung einer Werbe E‑Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig.
BGH, Urteil vom 12.09.2013, Az.: I ZR 208/12