Das Amtsgericht Hannover hat über eine Klage eines Handelsvertreters entschieden. Die Beklagte (Swiss Life Select Deutschland GmbH, vormals “AWD”) muss dem Handelsvertreter eine von ihr erhobene Pauschale für die Softwarenutzung von monatlich 80,00 EUR für gleich mehrere Jahre zurückerstatten. Diese Pauschale wurde dem Kontokorrent des Handelsvertreters zu Unrecht belastet. Das Gericht kommt zur Auffassung, dass die Software “AWD Business Center” eine speziell auf den Vertrieb zugeschnittene Software darstellt und somit ein “erforderliches” Arbeitsmittel im Sinne von § 86 a HGB ist. Es komme hierbei auch auf das Gesamtpaket an; dass von der Software bzw. dem Software-Paket möglicherweise (auch) lediglich “nützliche” Elemente mitumfasst sind, schadet nicht. Die Vergütungsvereinbarung für das Gesamtpaket sei gemäß § 86 a Abs. 3 HGB unwirksam. Auch stand der Klage auf Zahlung die von der Swiss Life Select erhobene Einrede des Kontokorrent nicht entgegen. Die fraglichen Forderungen waren nicht (mehr) kontokorrentgebunden, ein sog. Saldovortrag war nicht vereinbart. Auch der von der Swiss Life Select erhobenen Widerklage auf Auskunft zu der sog. “Persönlichen Finanzstrategie” bezüglich einzelner Kunden des (ehemaligen) Handelsvertreters hat das Gericht eine klare Absage erteilt und die Widerklage folgerichtig abgewiesen. Denn nach Nr. 4 des Handelsvertretervertrages sei der Kläger berechtigt gewesen, für die von ihm bei Kunden aufgenommene “Private Finanzstrategie” dem Kunden in eigenen Namen und auf eigene Rechnung einen Kostenbeitrag von bis zu 95,00 EUR zu berechnen. Soweit die Beklagte behauptet hatte, es sei eine Verrechnungsabrede vereinbart worden, war dies nach Auffassung des Gerichts unsubstantiiert und stand zudem in Widerspruch zu einer klaren — anderslautenden — Regelung des Handelsvertretervertrages.
AG Hannover, Urteil vom 03.07.2013 — 550 C 14473/12