Die Fristsetzung wegen Zahlungsverzugs mit einer Folgeprämie gemäß § 38 Abs. 1 VVG muss nach einem aktuellen Urteil des BGH bei einer Mehrheit von Versicherungsnehmern, auch wenn diese unter derselben Anschrift wohnhaft sind, jeweils durch gesonderte schriftliche Mitteilung gegenüber jedem Versicherungsnehmer erfolgen. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter gegen den Versicherer Ansprüche aus einer Risikolebensversicherung geltend. Der Schuldner und seine Lebensgefährtin schlossen mit dem Versicherer einen Vertrag über eine Risikolebensversicherung für verbundene Leben. Beide waren jeweils Versicherungsnehmer sowie versicherte Person. Mit einem an beide Versicherungsnehmer unter deren gemeinsamer Anschrift gerichteten Schreiben wies die Beklagte auf einen Beitragsrückstand hin und forderte zum Ausgleich des Rückstands innerhalb von zwei Wochen auf. Der Versicherer wies in dem Schreiben darauf hin, dass er bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Fristablauf nicht zur vollen Leistung verpflichtet sei und dass er berechtigt sei, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Zum Ablauf der Zweiwochen-Frist kündigte der beklagte Versicherer den Vertrag. Die Mahnung ist nach Auffassung des BGH aber unwirksam, weil ein an mehrere Versicherungsnehmer gerichtetes qualifiziertes Mahnschreiben nach § 39 VVG a. F. (entsprechendes gilt auch für § 38 VVG) nicht in einem Schreiben zusammengefasst werden dürfe.
BGH, Urteil vom 08.01.2014 — IV ZR 206/13