Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die nach dem Verkauf eines Vermietungsobjekts an die das Objekt finanzierende Bank gezahlt wird, kann nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als nachträgliche Werbungskostenposition in Abzug gebracht werden. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf. Die Klägerin hatte 1999 ein Vermietungsobjekt erworben und die Anschaffung durch Darlehen finanziert. Im Jahr 2010 veräußerte sie das Objekt und musste der finanzierenden Bank zur Ablösung der Restschuld aus den Anschaffungsdarlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Sie machte die Vorfälligkeitsentschädigung bei den Werbungskosten geltend und berief sich auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, wonach Schuldzinsen auch noch nach der Veräußerung des Vermietungsobjekts abgezogen werden können, wenn der Veräußerungserlös nicht zur vollständigen Tilgung des Anschaffungsdarlehens ausreichte. Diese Rechtsprechung sei auch auf Vorfälligkeitsentschädigungen anzuwenden, da solche Zahlungen wirtschaftlich Vorauszahlungen auf in Zukunft fällig werdende Zinsen darstellten. Das Finanzamt lehnte dies ab und bekam vom Finanzgericht Recht. Denn durch die Veräußerung des Vermietungsobjektes werde der ursprüngliche Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften unterbrochen, weil die vorfällige Darlehensrückzahlung erst auf eine Verpflichtung des gegenüber dem Objekterwerber zurückzuführen ist, diesem das Eigentum lastenfrei zu übertragen. Das Finanzgericht Düsseldorf ließ allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zu.
FG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2013 — 7 K 545/13 E