Nach einer neuen Entscheidung des Bundesfinanzhofes liegt es nicht im ganz überwiegend betrieblichen Interesse, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Bußgelder erstattet. Das hat zur Folge, dass die vom Arbeitgeber durch die Übernahme von Bußgeldern gewährten Vorteile der Lohnsteuer unterliegen. Der BFH begründet die Änderung seiner Rechtsprechung damit, dass ein rechtswidriges Verhalten von Arbeitnehmern keinen beachtlichen betriebsfunktionalen Grund habe, denn der Arbeitgeber dürfe den Betrieb nicht aufbauen auf rechtswidrigen Weisungen an die Arbeitnehmer, bei ihrer Tätigkeit gesetzliche Verbote zu ignorieren oder zu überschreiten.
BFH, Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 36/12