In der vor dem Landgericht Darmstadt geführten Klage ging es um Feststellung. Im Bereich der Sauna des Klägers war es zu einem Brand gekommen. Die Ursache war unklar. Es kam sowohl ein Defekt, als auch ein mögliches versehentliches Einschalten der Sauna in Betracht. Der Kläger hatte die Sauna allerdings seit Jahren nicht mehr benutzt, sondern zuletzt als Ablageplatz für Dinge genutzt, die er mit dem nächsten Sperrmüll entsorgen wollte. Der Gebäudeversicherer sah in dieser “Zweckentfremdung” eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers und kürzte daher die Entschädigungsleistung um 30%. Das Gericht hat klargestellt: Grob fahrlässig handelt der, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was jedem hätte einleuchten müssen. Selbst wenn die vom Kläger bestrittene Lagerung von brennbaren Gegenständen auf oder in unmittelbarer Nähe des Saunaofen selbst als wahr unterstellen würde, so sei hierdurch allein der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht gerechtfertigt. Die Sauna befand sich im Kellerbereich des Hauses. Es bestand keine Gefahr, dass diese dort versehentlich durch einen Besucher in Gang gesetzt werde. Auch war es unstreitig nie zuvor zu einem unbeabsichtigten Einschalten der Sauna, z.B. wegen verwirrender Anordnung der Saunasteuerung o.Ä. gekommen. Letztlich konnte daher ungeklärt bleiben, wie es überhaupt zu dem Brand gekommen war. Nach Auffassung des Klägers war Ursache nämlich ein technischer Defekt. Allein jedenfalls die Lagerung von Gegenständen in einer Sauna, die seit längerem nicht mehr genutzt wird, begründet regelmäßig keine grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer zur Kürzung der Leistung berechtigten würde.
LG Darmstadt, Urteil vom 14.01.2014, Az. 28 O 92/13