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Kein grobe Fahrlässigkeit bei Brandausbruch in Sauna

In der vor dem Land­ge­richt Darm­stadt geführ­ten Klage ging es um Fest­stel­lung. Im Bereich der Sauna des Klä­gers war es zu einem Brand gekom­men. Die Ursa­che war unklar. Es kam sowohl ein Defekt, als auch ein mög­li­ches ver­se­hent­li­ches Ein­schal­ten der Sauna in Betracht. Der Klä­ger hatte die Sauna aller­dings seit Jah­ren nicht mehr benutzt, son­dern zuletzt als Abla­ge­platz für Dinge genutzt, die er mit dem nächs­ten Sperr­müll ent­sor­gen woll­te. Der Gebäu­de­ver­si­che­rer sah in die­ser “Zweck­ent­frem­dung” eine grobe Fahr­läs­sig­keit des Klä­gers und kürz­te daher die Ent­schä­di­gungs­leis­tung um 30%. Das Gericht hat klar­ge­stellt: Grob fahr­läs­sig han­delt der, der die im Ver­kehr erfor­der­li­che Sorg­falt in unge­wöhn­lich hohem Maße ver­letzt und das unbe­ach­tet lässt, was jedem hätte ein­leuch­ten müs­sen. Selbst wenn die vom Klä­ger bestrit­te­ne Lage­rung von brenn­ba­ren Gegen­stän­den auf oder in unmit­tel­ba­rer Nähe des Sau­na­o­fen selbst als wahr unter­stel­len würde, so sei hier­durch allein der Vor­wurf gro­ber Fahr­läs­sig­keit nicht gerecht­fer­tigt. Die Sauna befand sich im Kel­ler­be­reich des Hau­ses. Es bestand keine Gefahr, dass diese dort ver­se­hent­lich durch einen Besu­cher in Gang gesetzt werde. Auch war es unstrei­tig nie zuvor zu einem unbe­ab­sich­tig­ten Ein­schal­ten der Sauna, z.B. wegen ver­wir­ren­der Anord­nung der Sau­na­steue­rung o.Ä. gekom­men. Letzt­lich konn­te daher unge­klärt blei­ben, wie es über­haupt zu dem Brand gekom­men war. Nach Auf­fas­sung des Klä­gers war Ursa­che näm­lich ein tech­ni­scher Defekt. Allein jeden­falls die Lage­rung von Gegen­stän­den in einer Sauna, die seit län­ge­rem nicht mehr genutzt wird, begrün­det regel­mä­ßig keine grobe Fahr­läs­sig­keit, die den Ver­si­che­rer zur Kür­zung der Leis­tung berech­tig­ten würde.

LG Darm­stadt, Urteil vom 14.01.2014, Az. 28 O 92/13

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