Unterlässt der Geschäftsführer die Eröffnung eines neuen Geschäftskontos nach der Pfändung der bestehenden Konten und die Umleitung eingehender Zahlung auf das neue Konto, so führt dies nicht automatisch zu einer Anfechtbarkeit der durch den zwangsvollstreckungbetreibenden Gläubiger vereinnahmen Beträge nach § 133 InsO.
BGH, Urteil vom 16.01.2014 — IX ZR 31/12