Der Abzug der in Eingangsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer setzt voraus, dass die Eingangsrechnung ordnungsgemäß ist. Dafür ist es nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 UStG erforderlich, dass die Rechnung eine Leistungsbeschreibung enthält. Die Leistungsbeschreibung muss eine Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Bundesfinanzhof hat nun seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach auch andere Geschäftsunterlagen für die Identifizierung der Leistung herangezogen werden können, wenn die Rechnung bzw. das Abrechnungsdokument selbst auf diese Unterlagen verweist und die Unterlagen eindeutig bezeichnet sind. Nunmehr hat das Gericht klargestellt, dass die in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen der Rechnung allerdings nicht beigefügt sein müssen. Das bedeutet, dass in Rechnungen auch auf Vereinbarungen verwiesen werden kann, wenn diese eine genaue Beschreibung der Leistung enthalten.
BFH, Urt. vom 16.01.2014, Az. V R 28/13