Veranlasst der Schuldner den Treugeber dazu, seinen Arbeitgeber nicht über die Abtretung des pfändbaren Anteils seines Einkommens zu unterrichten, dann hat der Schuldner den Treuhänder zeitnah und richtig über die jeweilige Einkommenshöhe zu unterrichten. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, dann kann ihm die Restschuldbefreiung untersagt werden.
BGH, Beschluss vom 20.02.2014 — IX ZA 32/13