Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auf den Schadensersatzanspruch eines Anlegers gegen die Gründungsgesellschafter eines Immobilienfonds Steuervorteile, die sich aus der Berücksichtigung von Werbungskosten ergeben, grundsätzlich nicht schadensmindernd anzurechnen sind, weil die Ersatzleistung im Umfang der zuvor geltend gemachten Werbungskosten zu versteuern ist. In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich der Kläger 1997 an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt und später wegen Prospektmängeln von den Gründungsgesellschaftern Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung an dem Fonds verlangt. Die Beklagten hatten geltend gemacht, auf den Schadensersatzanspruch seien Vorteile anzurechnen aus den Steuervorteilen, die der Kläger während der Zeit seiner Beteiligung erlangt hatte. Eine solche Vorteilsanrechnung wegen Steuervorteilen scheidet aber aus, wenn die Schadensersatzleistung selbst der Besteuerung unterliegt. Hierbei sind nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesfinanzhofs als auch des Bundesgerichtshofs Erstattungen, die zuvor steuerlich in Abzug gebrachte Betriebsausgaben oder Werbungskosten ersetzen, im Jahr ihres Zuflusses als Einnahmen bei der Einkunftsart zu versteuern, bei der die Aufwendungen vorher abgezogen worden waren. Soweit die Schadensersatzleistung als Rückfluss von zuvor angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten vom Berechtigten zu versteuern ist, sind die erzielten Steuervorteile daher grundsätzlich nicht auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Das gilt nach Auffassung des BGH auch für Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz. Zwar kann bei einer Personengesellschaft nur die Gesellschaft einheitlich die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen, so dass eine Sperrwirkung für den einzelnen Gesellschafter eintritt. Die Besteuerung finde aber gleichwohl auf der Ebene der Gesellschafter statt. Bei der Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs könne daher auch der Teil der Schadensersatzleistung, der dem anteilig zugerechneten Teil der Sonderabschreibungen entspricht, besteuert werden.
BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. II ZR 276/12