Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Schadensersatzansprüche wegen Mängeln eines verkauften Grundstücks im Einzelfall wegen Unverhältnismäßigkeit begrenzt sein können. Grundsätzlich kann der Käufer vom Verkäufer Ersatz der zur Beseitigung eines Mangels der Kaufsache erforderlichen Kosten verlangen. Zum Schutz des Verkäufers soll der Schadenersatzanspruch aber auf den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache beschränkt sein, wenn die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten unverhältnismäßig sind. Die Unverhältnismäßigkeit setzt danach eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls voraus und kann nach Auffassung des Gerichts im Fall eines Grundstückskaufes vorliegen, wenn die Mängelbeseitigungskosten entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder das Doppelte des mangelbedingten Minderwerts übersteigen. Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit soll hierbei auf den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer abgestellt werden. Wenn sich also erst im Nachhinein herausstellt, dass die Mängelbeseitigungskosten höher als erwartet sind, soll dies einer Schadensersatzpflicht nur entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde. Das Prognoserisiko soll hierbei der Verkäufer tragen.
BGH, Urteil vom 04.04.2014, V ZR 275/12