Nach Ansicht des BGH kann eine von dem Schuldner veranlasste Direktzahlung des Auftraggebers an einen Zulieferer des Schuldners als Fall der kongruenten Deckung angesehen werden, sofern der Schuldner zumindest trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit ohne Benachteiligungsvorsatz handelt.
BGH, Urteil vom 17.07.2014 — IX ZR 240/13