Liegt eine Verletzung gegen gesetzliche Vorgaben nicht vor, dann scheidet eine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Geschäftsführers meist aus, wenn er ebenfalls Alleingesellschafter der GmbH ist und die Gesellschafterversammlung ihn zu einem bestimmten Vorgehen anweist.
OLG Brandenburg, Urteil vom 27.01.2015 — 6 U 76/13