Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt, so ist der Geschäftsführer verpflichtet, über rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Schuldnerin Auskünfte zu geben. Hierzu gehören auch Ansprüche gegen die Gesellschafter und ihn selbst. Dagegen besteht keine Pflicht des Geschäftsführers über seine eigenen Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, um die wirtschaftliche Realisierbarkeit von Ansprüchen gegen seine Person beurteilen zu können.
BGH, Beschluss vom 05.03.2015 — IX ZB 62/14
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