Ein Geschäftsführer haftet dann nicht für den Forderungseinzug auf ein debitorisch geführtes Konto im Zeitraum der Insolvenzreife, wenn eine Globalzession besteht und die eingezogenen Forderungen von dieser erfasst sind.
OLG Hamburg, Urteil vom 06.03.2015 — 11 U 222/13