Nach Art. 16 Abs. 1 EuInsVO ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats in allen übrigen Mitgliedstaaten anzuerkennen. Dies gilt auch für die zur Durchführung und Beendigung des Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen.
BGH, Urteil vom 10.09.2015 — IX ZR 304/13
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