Auch bei einem “guten und gelebten Nachbarschaftsverhältnis” besteht kein Regressverzicht des Gebäudeversicherers. Eine Einschränkung der Haftung auf Fälle der groben Fahrlässigkeit und Vorsatz besteht nicht. Die Rechtsprechung zum haftpflichtversicherteten Mieter und dem unentgeltlich Nutzungsberechtigten ist nicht übertragbar.
OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015 — 9 U 26/15
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Oliver Jenal