Versicherungen

Kein Regressverzicht bei nachbarschaftlichen Verhältnis

Auch bei einem “guten und geleb­ten Nach­bar­schafts­ver­hält­nis” besteht kein Regress­ver­zicht des Gebäu­de­ver­si­che­rers. Eine Ein­schrän­kung der Haf­tung auf Fälle der gro­ben Fahr­läs­sig­keit und Vor­satz besteht nicht. Die Recht­spre­chung zum haft­pflicht­ver­si­cher­te­ten Mie­ter und dem unent­gelt­lich Nut­zungs­be­rech­tig­ten ist nicht über­trag­bar.

OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015 — 9 U 26/15

Ihr Ansprech­part­ner: Rechts­an­walt Dr. Oli­ver Jenal

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