Zwei Teilklauseln, die ein deutscher Versicherer in seinen Riester-Rentenversicherungsverträgen zu den Bereichen Kostenüberschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet hat, wurden für den BGH als intransparent angesehen und deshalb für unwirksam erklärt. Dem Versicherer wurde die Verwendung der Klauseln untersagt.
BGH, Urteil vom 13.01.2016 — IV ZR 38/14
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