Geht mit einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung eine Reduzierung des Selbstbehaltes einher, so ist hierin eine partielle Mehrleistung nach § 204 VVG zu sehen. Der Versicherer sei nicht berechtigt, nach dem ursprünglich Versicherungsbeginn eingetretene gesundheitliche Verschlechterungen mit einem Risikozuschlag zu belegen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2016 — 12 U 106/15
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