Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sein will, bedarf der Erlaubnis durch die zuständige IHK. WIrd die Erlaubnis erteilt, so ist dabei anzugeben, ob es sich um eine Makler- oder Vertretertätigkeit handelt.
LG Freiburg, Urteil vom 30.12.2015 — 12 O 86/15 KfH
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