Krise, Sanierung und Insolvenz

Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist verfassungsgemäß

Nach Ansicht des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts ver­stösst der in § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO gere­gel­te Aus­schluss juris­ti­scher Per­so­nen von der Bestel­lung zum Insol­venz­ver­wal­ter nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG und damit die Berufs­frei­heit. Die Ver­fas­sungs­be­schwer­de einer Rechtsanwalts-GmbH wurde zurück­ge­wie­sen. Diese wurde auf­grund ihrer Eigen­schaft als juris­ti­sche Per­son nicht in die Vor­auswahl­lis­te eines Insol­venz­ge­richts auf­ge­nom­men. Begrün­det wurde die Ent­schei­dung damit, dass ein Insol­venz­ver­fah­ren neben der Durch­set­zung pri­va­ter Inter­es­sen auch die vom Staat geschul­de­te Jus­tiz­ge­währ ver­wirk­li­che. Die inten­si­ve insol­venz­ge­richt­li­che Auf­sicht über Insol­venz­ver­wal­ter mache die Bestel­lung natür­li­cher Per­so­nen not­wen­dig. Juris­ti­sche Per­so­nen hät­ten zudem einen über die Insol­venz­ver­wal­ter gewähr­leis­te­ten Markt­zu­gang.

BVerfG, Beschluss vom 12.01.2016 — 1 BvR 3102/13

Ihr Ansprech­part­ner: Rechts­an­walt Dr. Oli­ver Jenal

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