Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Hannover vom 17.12.2015 kann ein Arbeitnehmer, der in einem Home-Office arbeitet, für seinen Arbeitgeber keinen unfallversicherten Weg von der Arbeitsstätte oder zu der Arbeitsstätte zurücklegen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn er vor Aufnahme seiner Arbeitstätigkeit sein Kind zum Kindergarten verbringt. Genauso hatte das Bundessozialgericht bereits früher entschieden (BSG, NZS 2008, 154), wenn eine Mutter mittags mit Einwilligung des Arbeitgebers während ihrer Home-Office-Arbeitszeit ihr Kind und andere Kinder vom Kindergarten abholt, um ihnen Mittagessen zu machen und dann weiter arbeitet.
Sozialgericht Hannover, Urteil vom 17.12.2015 – S 22 U 1/15
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