Die Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG hat in unmittelbarer Nähe zu den gestellten Gesundheitsfragen zu erfolgen. Hierbei muss die Belehrung derart hervorgehoben werden, dass der Versicherungsnehmer sie nicht übersehen kann. Wird die Belehrung auf der ersten Seite eines Vordrucks angebracht, während die Gesundheitsfragen selbst erst auf der vierten Seite gestellt werden, so reicht dies nicht aus.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2015 — 12 U 53/15
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