Versicherungen

Belehrung über Anzeigepflicht bei Gesundheitsfragen

Die Beleh­rung nach § 19 Abs. 5 VVG hat in unmit­tel­ba­rer Nähe zu den gestell­ten Gesund­heits­fra­gen zu erfol­gen. Hier­bei muss die Beleh­rung der­art her­vor­ge­ho­ben wer­den, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer sie nicht über­se­hen kann. Wird die Beleh­rung auf der ers­ten Seite eines Vor­drucks ange­bracht, wäh­rend die Gesund­heits­fra­gen selbst erst auf der vier­ten Seite gestellt wer­den, so reicht dies nicht aus.

OLG Karls­ru­he, Urteil vom 22.10.2015 — 12 U 53/15

Ihr Ansprech­part­ner: Rechts­an­walt Dr. Oli­ver Jenal

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