Nach Ansicht des OLG Köln sind Versicherungsmakler nicht verpflichtet auch auf Anlagemöglichkeiten außerhalb des Versicherungsbereichs zu beraten. Allerdings ist der Versicherungsmakler bei der beabsichtigten Kündigung einer Lebensversicherung verpflichtet, auf die Folgen einer solchen Vorgehensweise hinzuweisen.
OLG Köln, Urteil vom 24.07.2015 — 20 U 44/15
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