Die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle nach § 178 Abs. 3 InsO hat keine Rechtskraftwirkung gegenüber dem Geschäftsführer für die Frage der Insolvenzreife. Allerdings kann dem Verhalten des Geschäftsführers im Anmeldeverfahren eine indizielle Wirkung zukommen.
BGH, Urteil vom 26.01.2016 — II ZR 394/13