Eine AG bleibt auch dann handlungsfähig, wenn der alleinige Vorstand sein Amt niederlegt und lediglich noch ein Aufsichtratsmitglied vorhanden ist. Nach Ansicht des OLG Hamburg könne jederAufsichtsrat als jeder Gesellschafter nach § 104 Abs. 1 S. 1 AktG eine Ergänzung des Aufsichtsrat erreichen. Dieser wiederum könne in der Folge einen neuen Vorstand bestellen.
OLG Hamburg, Beschluss vom 27.06.2016 — 11 W 30/16