Arbeit

Schriftsatzkündigung eines Arbeitsverhältnisses — Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 28.06.2017 — 4 Ca 435/17

Ein Arbeit­neh­mer hatte gegen eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung erfolg­reich Klage erho­ben. Das Arbeits­ge­richt urteil­te, dass das Arbeits­ver­hält­nis durch die Kün­di­gung nicht auf­ge­löst wor­den ist und ver­ur­teil­te den Arbeit­ge­ber zur Wei­ter­be­schäf­ti­gung des Arbeit­neh­mers bis zum rechts­kräf­ti­gen Abschluss des Ver­fah­rens, wies die Klage jedoch im Übri­gen ab — soweit der Arbeit­neh­mer bean­tragt hatte fest­zu­stel­len, dass das Arbeits­ver­hält­nis nicht durch ande­re Been­di­gungs­grün­de ende­te, son­dern zu unver­än­der­ten Bedin­gun­gen über den Been­di­gungs­zeit­punkt hin­aus fort­be­steht.

Gegen das Urteil wurde von kei­ner der Par­tei­en Beru­fung ein­ge­legt. Nach Ablauf der Beru­fungs­frist berief sich der Arbeit­ge­ber dar­auf, dass das Arbeits­ver­hält­nis durch eine von ihrem Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten aus­ge­spro­che­ne Schrift­satz­kün­di­gung been­det sei. Die­ser hatte auf Seite 13 der Kla­ge­er­wi­de­rung das Arbeits­ver­hält­nis für­sorg­lich erneut außer­or­dent­lich und hilfs­wei­se ordent­lich namens und in Voll­macht des Arbeit­ge­bers gekün­digt.

Die erneu­te Kün­di­gungs­schutz­kla­ge des Arbeit­neh­mers war dies­mal erfolg­los. Ein Arbeit­neh­mer, der gel­tend machen will, dass eine Kün­di­gung rechts­un­wirk­sam ist, muss inner­halb von drei Wochen nach Zugang der schrift­li­chen Kün­di­gung Klage beim Arbeits­ge­richt auf Fest­stel­lung erhe­ben, dass das Arbeits­ver­hält­nis durch diese Kün­di­gung nicht auf­ge­löst ist. Dies hat der Arbeit­neh­mer nicht getan, da er die Schrift­satz­kün­di­gung — eben­so wie das Arbeits­ge­richt im Vor­pro­zess — über­se­hen hatte.

Wird die Rechts­un­wirk­sam­keit einer Kün­di­gung nicht recht­zei­tig gel­tend gemacht, gilt die Kün­di­gung als von Anfang an rechts­wirk­sam. Dies gilt auch für eine in einem Schrift­satz aus­ge­spro­che­ne Kün­di­gung.

Es ist nicht treu­wid­rig, dass der Arbeit­ge­ber abge­war­tet hat, ob der Arbeit­neh­mer gegen das erste Urteil Beru­fung ein­legt, ehe sie sich auf die Schrift­satz­kün­di­gung beruft. auch ist das Schrift­form­erfor­der­nis ein­ge­hal­ten, obwohl dem Arbeit­neh­mer nur die beglau­big­te Kopie des Schrift­sat­zes zuge­gan­gen ist, in dem die wei­te­re Kün­di­gung aus­ge­spro­chen wurde. Da das beglau­big­te Exem­plar eine volle Namens­un­ter­schrift des Arbeit­ge­ber­an­walts unter dem Beglau­bi­gungs­ver­merk ent­hielt, sind die gesetz­li­chen Schrift­form­vor­schrif­ten erfüllt.

Dass im Vor­pro­zess die Schrift­satz­kün­di­gung auch durch das Gericht über­se­hen wurde, hilft dem Arbeit­neh­mer auch nicht wei­ter. Denn ange­sichts des Bei­brin­gungs­grund­sat­zes wäre es seine Sache gewe­sen, das Fest­stel­lungs­in­ter­es­se unter Beru­fung auf diese Schrift­satz­kün­di­gung dar­zu­le­gen bzw. gegen das Urteil, das sich inso­weit als unrich­tig erwies, als es das Fest­stel­lungs­in­ter­es­se ver­nein­te, Beru­fung ein­zu­le­gen.

 

 

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