Ein Arbeitnehmer hatte gegen eine außerordentliche Kündigung erfolgreich Klage erhoben. Das Arbeitsgericht urteilte, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist und verurteilte den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, wies die Klage jedoch im Übrigen ab — soweit der Arbeitnehmer beantragt hatte festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungsgründe endete, sondern zu unveränderten Bedingungen über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortbesteht.
Gegen das Urteil wurde von keiner der Parteien Berufung eingelegt. Nach Ablauf der Berufungsfrist berief sich der Arbeitgeber darauf, dass das Arbeitsverhältnis durch eine von ihrem Prozessbevollmächtigten ausgesprochene Schriftsatzkündigung beendet sei. Dieser hatte auf Seite 13 der Klageerwiderung das Arbeitsverhältnis fürsorglich erneut außerordentlich und hilfsweise ordentlich namens und in Vollmacht des Arbeitgebers gekündigt.
Die erneute Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers war diesmal erfolglos. Ein Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht aufgelöst ist. Dies hat der Arbeitnehmer nicht getan, da er die Schriftsatzkündigung — ebenso wie das Arbeitsgericht im Vorprozess — übersehen hatte.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam. Dies gilt auch für eine in einem Schriftsatz ausgesprochene Kündigung.
Es ist nicht treuwidrig, dass der Arbeitgeber abgewartet hat, ob der Arbeitnehmer gegen das erste Urteil Berufung einlegt, ehe sie sich auf die Schriftsatzkündigung beruft. auch ist das Schriftformerfordernis eingehalten, obwohl dem Arbeitnehmer nur die beglaubigte Kopie des Schriftsatzes zugegangen ist, in dem die weitere Kündigung ausgesprochen wurde. Da das beglaubigte Exemplar eine volle Namensunterschrift des Arbeitgeberanwalts unter dem Beglaubigungsvermerk enthielt, sind die gesetzlichen Schriftformvorschriften erfüllt.
Dass im Vorprozess die Schriftsatzkündigung auch durch das Gericht übersehen wurde, hilft dem Arbeitnehmer auch nicht weiter. Denn angesichts des Beibringungsgrundsatzes wäre es seine Sache gewesen, das Feststellungsinteresse unter Berufung auf diese Schriftsatzkündigung darzulegen bzw. gegen das Urteil, das sich insoweit als unrichtig erwies, als es das Feststellungsinteresse verneinte, Berufung einzulegen.