Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.02.2018 – 5 AZR 69/17, veröffentlicht in BeckRS 2018, 9206 entschieden, dass Sonn- und Feiertagszuschläge grundsätzlich mindestlohnwirksam sind und nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn geschuldet werden. Der Arbeitgeber kann also seine Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnes auch dadurch erfüllen, dass er diesen teilweise als Sonn- und Feiertagszuschlag bezeichnet und bezahlt. Das BAG hat damit seine Rechtsprechung fortgeführt, wonach alle Zahlungen des Arbeitgebers mindestlohnwirksam sind, die im arbeitsvertraglichen „Austauschverhältnis“ stehen, mit Ausnahme solcher Zahlungen, die der Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen.
“Effektenklausel” und “Prospekthaftungsklausel” von Rechtschutzversicherungen nicht wirksam
Die von vielen Versicherern in ihren Rechtsschutzversicherungsbedingungen verwendete sog. “Effektenklausel” und die…
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