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Schuldnerpauschale auch bei ganz geringer Forderung

In der Rechts­pra­xis noch wenig bekannt ist, dass der Gesetz­ge­ber schon 2014 für alle Ent­gelt­for­de­run­gen neben den Ver­zugs­zin­sen nun auch eine Ver­zugs­pau­scha­le in Höhe von € 40,00 für jede Ein­zel­for­de­rung ein­ge­führt hat, wenn der Schuld­ner kein Ver­brau­cher ist (§ 288 Abs. 5 BGB).

Jeder Gläu­bi­ger kann also von einem sol­chen Schuld­ner für jede Ein­zel­for­de­rung zusätz­lich diese Pau­scha­le bean­spru­chen. Für die Ansprü­che aus Arbeits­ver­hält­nis­sen war in der Ver­gan­gen­heit strei­tig, ob diese Vor­schrift auch zulas­ten von Arbeit­ge­bern gilt. Immer mehr Arbeits­ge­rich­te beja­hen inzwi­schen diese Frage.

Mit Urteil vom 20.04.2017 – 5 Sa 1263/16 – hat nun das LAG Nie­der­sach­sen einen beson­ders extre­men Fall ent­schie­den: Das Gericht hat einem Arbeit­neh­mer auf Klage die Erstat­tung von € 0,70 an Por­to­kos­ten zuge­spro­chen und zusätz­lich die Ver­zugs­pau­scha­le von jeweils € 40,00 für jeden Monat, in dem die Por­to­kos­ten unbe­rech­tigt erho­ben wur­den. Auch die­ses Gericht hat damit ent­schie­den, dass die Ver­zugs­pau­scha­le im Arbeits­recht zum Ansatz kommt und auch, wenn die eigent­li­che Haupt­for­de­rung viel gerin­ger ist, so dass die Vor­schrift ein­schrän­kungs­los in jeder Hin­sicht gilt.

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