In der Rechtspraxis noch wenig bekannt ist, dass der Gesetzgeber schon 2014 für alle Entgeltforderungen neben den Verzugszinsen nun auch eine Verzugspauschale in Höhe von € 40,00 für jede Einzelforderung eingeführt hat, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist (§ 288 Abs. 5 BGB).
Jeder Gläubiger kann also von einem solchen Schuldner für jede Einzelforderung zusätzlich diese Pauschale beanspruchen. Für die Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen war in der Vergangenheit streitig, ob diese Vorschrift auch zulasten von Arbeitgebern gilt. Immer mehr Arbeitsgerichte bejahen inzwischen diese Frage.
Mit Urteil vom 20.04.2017 – 5 Sa 1263/16 – hat nun das LAG Niedersachsen einen besonders extremen Fall entschieden: Das Gericht hat einem Arbeitnehmer auf Klage die Erstattung von € 0,70 an Portokosten zugesprochen und zusätzlich die Verzugspauschale von jeweils € 40,00 für jeden Monat, in dem die Portokosten unberechtigt erhoben wurden. Auch dieses Gericht hat damit entschieden, dass die Verzugspauschale im Arbeitsrecht zum Ansatz kommt und auch, wenn die eigentliche Hauptforderung viel geringer ist, so dass die Vorschrift einschränkungslos in jeder Hinsicht gilt.