Wird im Rahmen eines konzerninternen Cash-Pooling-Verfahrens lediglich ein Mindest- und ein Höchstzinssatz vereinbart und verbleibt hiernach ein erheblicher Spielraum für die Berechnung der Zinsvergütung, liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze des sogenannten formellen Fremdvergleichs vor (amtlicher Leitsatz des BFH).
BFH, Urteil vom 17.01.2018 – I R 74/15