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Leitender Angestellter oder doch nicht?

Die Arbeits­ge­rich­te müs­sen immer wie­der über die Streit­fra­ge ent­schei­den, ob ein Arbeit­neh­mer lei­ten­der Ange­stell­ter ist oder nicht. Dies ist vor allem bedeut­sam für die Frage, ob vor einer Kün­di­gung der Betriebs­rat ange­hört wer­den muss, was bei lei­ten­den Ange­stell­ten nicht der Fall ist. Eines der ent­schei­den­den Kri­te­ri­en ist dabei die Dif­fe­ren­zie­rung, ob der Mit­ar­bei­ter selbst­stän­dig ande­re Arbeit­neh­mer ein­stel­len oder ent­las­sen darf. Hier­zu hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm nun­mehr mit Urteil vom 14.02.2018 – 2 Sa 1499/16  — ent­schie­den, dass ein lei­ten­der Ange­stell­ter zwin­gend beide Befug­nis­se zusam­men haben muss und dass diese Befug­nis auch nicht dadurch ein­ge­schränkt sein darf, dass „Ent­las­sun­gen in Abstim­mung mit der Rechts­ab­tei­lung“ vor­zu­neh­men sind.

Die Anfor­de­run­gen an den lei­ten­den Ange­stell­ten wur­den damit wei­ter prä­zi­siert bzw. hoch­ge­schraubt.

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