Die Arbeitsgerichte müssen immer wieder über die Streitfrage entscheiden, ob ein Arbeitnehmer leitender Angestellter ist oder nicht. Dies ist vor allem bedeutsam für die Frage, ob vor einer Kündigung der Betriebsrat angehört werden muss, was bei leitenden Angestellten nicht der Fall ist. Eines der entscheidenden Kriterien ist dabei die Differenzierung, ob der Mitarbeiter selbstständig andere Arbeitnehmer einstellen oder entlassen darf. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht Hamm nunmehr mit Urteil vom 14.02.2018 – 2 Sa 1499/16 — entschieden, dass ein leitender Angestellter zwingend beide Befugnisse zusammen haben muss und dass diese Befugnis auch nicht dadurch eingeschränkt sein darf, dass „Entlassungen in Abstimmung mit der Rechtsabteilung“ vorzunehmen sind.
Die Anforderungen an den leitenden Angestellten wurden damit weiter präzisiert bzw. hochgeschraubt.