Der Rechte des Aufsichtsrats werden im Eigenverwaltungsverfahren genauso beschränkt, als wäre ein Insolvenzverwalter beschränkt worden, so dass die Rechte des Aufsichtsrats auf den insolvenzfreien Bereich des Unternehmens erhalten bleiben.
OLG München, Beschluss vom 09.08.2018 — 7 U 2697/18