Der Rechte des Aufsichtsrats werden im Eigenverwaltungsverfahren genauso beschränkt, als wäre ein Insolvenzverwalter beschränkt worden, so dass die Rechte des Aufsichtsrats auf den insolvenzfreien Bereich des Unternehmens erhalten bleiben (OLG München, Beschluss vom 9.8.2018 — 7 U 2697/18).
“Effektenklausel” und “Prospekthaftungsklausel” von Rechtschutzversicherungen nicht wirksam
Die von vielen Versicherern in ihren Rechtsschutzversicherungsbedingungen verwendete sog. “Effektenklausel” und die…
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