In seinem Urteil vom 9.11.2018 setzt sich das OLG Hamburg (Aktenzeichen 11 U 136/17) mit der Frage auseinander, wann die Haftung eines Geschäftsführers einer insolvenzreifen GmbH & Co. KG nach § 130a Abs. 2 S. 1 HGB entfallen kann, obwohl er Vorauszahlungen von Kunden auf ein debitorisch geführtes Kontokorrentkonto zuließ.
1. Sachverhalt
Die Schuldnerin – eine GmbH & Co. KG – führte Charterreisen für verschiedene Anbieter durch. Der Beklagte war Geschäftsführer der Schuldnerin. Die Vertragspartner der Schuldnerin leisteten vor Durchführung der Reisen durch die Schuldnerin erhebliche Anzahlungen. Zwischen dem 19.7. und dem 4.8.2010 leisteten die Vertragspartner insgesamt 3.847.861,67 €.
Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH & Co. KG bestellt. Er macht gegen den Kläger einen Gesamtanspruch in Höhe von 4.000.983,32 € geltend, weil dieser nicht verhindert habe, dass im Zeitraum 19.7. bis 4.8.2010 Einzahlungen auf ein debitorisches Gutachten der Schuldnerin erfolgten.
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens hatte der Kläger gegenüber der kontoführenden Bank einen Betrag in Höhe von 531.804,40 € im Vergleichsweg zur Masse nach einer Anfechtung gezogen.
Der Kläger stützte seine Klage auf § 130a Abs. 2 S. 1 HGB und erklärte, dass bei der Schuldnerin zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Einzahlung bereits Insolvenzreife vorgelegen habe.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Mit der Berufung verfolgte der Beklagte die Klageabweisung weiter.
2. OLG Hamburg: Keine masseschmälernden Zahlungen
Das OLG folgt der Ansicht des Beklagten, dass im vorliegenden Fall keine masseschmälernden Zahlungen vorgelegen hätten und hebt daher das Urteil des LG auf.
Zunächst bestätigt das Gericht, dass auch Einzahlungen auf ein debitorisches Konto als Zahlungen nach § 130a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HGB anzusehen sind.
Im vorliegenden Fall seien die streitgegenständlichen Zahlungen auch in einen Zeitraum gefallen, in dem die Schuldnerin bereits insolvenzreif gewesen sei. Zum einen sei die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen, da sie bereits ihre Zahlungen eingestellt habe. Die Schuldnerin habe einen erheblichen Teil ihrer fälligen Verbindlichkeiten, nämlich bereits mehr als 50 % der seit Ende 2008 fälligen Verbindlichkeiten nicht begleichen können. Zudem ergebe sich die Zahlungseinstellung aus einer Vielzahl von Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit Gläubigern. Nachdem der Kläger im vorliegenden Verfahren die Zahlungsunfähigkeit vorgetragen habe, sei es den Beklagten nicht gelungen, die Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen. Abgesehen hiervon, sei auch eine objektive Zahlungsunfähigkeit festzustellen, da die Schuldnerin nicht in der Lage gewesen sei, innerhalb von drei Wochen ihre Liquiditätslücke zu schließen, sondern es sei vielmehr festzustellen, dass die Liquiditätslücke mehr als 10 % betragen habe.
Zum anderen sei die Schuldnerin auch überschuldet. Der Jahresabschluss zum 31.12.2008 habe einen nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Verlustanteil von 18,5 Mio. € ausgewiesen. Dem Beklagten sei keine Darstellung gelungen, nach der für den 19.7.2010 die Überschuldung wieder beseitigt worden sei. Auch stille Reserven konnte der Beklagte, so das OLG, nicht darlegen. Auch eine positive Fortführungsprognose sei nicht festzustellen gewesen.
Dennoch lehnt das OLG Hamburg eine Haftung des Beklagten ab. Das Gericht folgt den Ausführungen des Beklagten, nach der die Vorauszahlungen diverser Vertragspartner für die Durchführung von Charterreisen nicht geleistet worden wären, wenn der Beklagte pflichtgemäß Insolvenzantrag gestellt hätte. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger die Erfüllung der mit den Vertragspartnern geschlossenen Verträge nach § 103 Abs. 1 InsO gewählt hätte. Auch hätten die Geschäftspartner Vorschusszahlungen an die Insolvenzmasse nicht geleistet.
Soweit der Kläger anführt, der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die Vorauszahlungen auf einem neuen, separaten Konto zu verwalten, so folgt das Gericht auch hier dem Beklagten, wenn dieser anführte, die Vertragspartner hätten bei der Mitteilung einer neuen Kontoverbindung sofort die Vertragsverhältnisse beendet und keine Vorschüsse geleistet. Die neue Kontoverbindung wäre für die Geschäftspartner ein Zeichen der Insolvenzreife bei der Schuldnerin gewesen. Auch in diesem Fall wären also die Zahlungen nicht an die Schuldnerin geleistet worden.
Zwar sei der Anspruch nach § 130a Abs. 2 S. 1 HGB, wie der Anspruch nach § 64 GmbHG ein Anspruch eigener Art und kein Schadenersatzanspruch, es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass ein Geschäftsführer dazu verpflichtet sei, Einzahlungen auszugleichen, die bei pflichtgemäßem Verhalten und damit eine Insolvenzantragstellung gar nicht an die Schuldnerin geflossen wären. Würde man anderes annehmen, so würde man zugleich eine ungerechtfertigte Massebereicherung legitimeren.
Damit waren zunächst Zahlungen in Höhe von 3.847.861,67 € nicht durch den Beklagten auszugleichen. Auch der weitergehende Betrag in Höhe von 153.121,56 € könne aber durch den Kläger nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Er habe bereits einen Betrag in Höhe von 531.804,40 € aus einem Vergleich mit der kontoführenden Bank erhalten. Dieser Betrag müsse vorliegend angerechnet werden.
3. Rechtliche Würdigung
Das OLG Hamburg hat die Revision gegen das Urteil zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob die Revision durchgeführt wird und durch den BGH Bestätigung findet. Sollte dies der Fall sein, so ergeben sich zukünftig neue erfolgversprechende Verteidigungsmöglichkeiten für Geschäftsführer gegen die Inanspruchnahme von Insolvenzverwaltern.
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