Will der Insolvenzverwalter die offene Hafteinlage eines Kommanditisten geltend machen, so muss er nicht darlegen, welche konkreten Gläubigerforderungen in welcher Reihenfolge geltend gemacht werden sollen. Vielmehr kommt es auf die insgesamt bestehende Außenhaftung des Kommanditisten an (OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2019 — 8 U 87/18).
“Effektenklausel” und “Prospekthaftungsklausel” von Rechtschutzversicherungen nicht wirksam
Die von vielen Versicherern in ihren Rechtsschutzversicherungsbedingungen verwendete sog. “Effektenklausel” und die…
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